1. September 2023
Sonderabschreibungen bieten hohe steuerliche Anreize für Elektrofahrzeuge von ARI Motors
Seit dem 1. Juli 2025 gilt für betriebliche Elektrofahrzeuge eine neue Abschreibungsregel, und sie ist deutlich attraktiver als alles, was es vorher gab: 75 Prozent der Anschaffungskosten sind bereits im Jahr der Anschaffung absetzbar. Rechtsgrundlage ist der neue § 7 Abs. 2a EStG aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025.
Für ARI Motors Kunden ist vor allem ein Detail entscheidend: Die Regelung gilt unabhängig von der Fahrzeugklasse. Anders als bei früheren Entwürfen, die nur Nutzfahrzeuge der Klassen N1 bis N3 im Blick hatten, sind damit auch unsere Leichtfahrzeuge und Personenfahrzeuge erfasst.
So funktioniert die Abschreibung
Statt linear oder degressiv abzuschreiben, können Unternehmen für reine Elektrofahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit festen Staffelsätzen über sechs Jahre wählen:
| Jahr | Anteil der Anschaffungskosten |
|---|---|
| Jahr der Anschaffung | 75 % |
| 1. Folgejahr | 10 % |
| 2. Folgejahr | 5 % |
| 3. Folgejahr | 5 % |
| 4. Folgejahr | 3 % |
| 5. Folgejahr | 2 % |
Bemessungsgrundlage sind in allen Jahren die ursprünglichen Anschaffungskosten. Nach sechs Jahren ist das Fahrzeug vollständig abgeschrieben.
Ein Beispiel: Bei einem Fahrzeug mit 20.000 Euro netto Anschaffungskosten machen Sie im ersten Jahr 15.000 Euro steuerlich geltend. Zum Vergleich: Bei linearer Abschreibung über sechs Jahre wären es 3.333 Euro. Der Effekt auf Gewinn und Liquidität im Anschaffungsjahr ist entsprechend deutlich.
Besonders praktisch: Es gibt keine zeitanteilige Kürzung. Auch wer im Dezember anschafft, setzt die vollen 75 Prozent noch im selben Jahr an.
Die Voraussetzungen im Überblick
Damit die Regelung greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.
Das Fahrzeug muss nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sein. Es muss zum Anlagevermögen gehören, Fahrzeuge im Umlaufvermögen, also solche, die zum Weiterverkauf beschafft wurden, sind ausgeschlossen. Voraussetzung ist außerdem Eigentum: Bei Leasing schreibt der Leasingnehmer nicht ab, hier bleiben die Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar.
Die Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG ist ein Wahlrecht, aber ein ausschließliches. Sie tritt an die Stelle der linearen oder degressiven Abschreibung und lässt sich nicht mit ihr kombinieren. Auch eine zusätzliche Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ausgeschlossen. Ein Wechsel der Methode während der sechs Jahre ist nicht zulässig, die Nutzungsdauer ist gesetzlich auf sechs Jahre typisiert. Die Zahl der geförderten Fahrzeuge ist dagegen unbegrenzt.
Auch für gebrauchte Fahrzeuge
Lange war unklar, ob nur fabrikneue Fahrzeuge begünstigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat das im November 2025 ausdrücklich klargestellt: Die Regelung umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG, die im Begünstigungszeitraum angeschafft wurden und dem Betriebsvermögen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt nicht, auch Fahrzeuge mit vorangegangener Tageszulassung sind erfasst.
Für Unternehmen, die ihre Flotte schrittweise umstellen, erweitert das den Spielraum erheblich.
Welche ARI Motors Fahrzeuge profitieren
Weil die Regelung nicht nach Fahrzeugklasse unterscheidet, kommt praktisch das gesamte Portfolio in Frage.
Für Nutzfahrzeuge der Klasse N1 wie den Elektrotransporter ARI 901 und den Geräteträger ARI 1570 gilt sie ebenso wie für die Leichtfahrzeuge der Klassen L1e bis L7e. Damit sind auch der ARI 458 Elektro-Kleintransporter, die Lastenmopeds ARI 145 und ARI 345 sowie die Personenfahrzeuge einschließlich ARI Bruni und ARI Poly erfasst, sofern sie zum Betriebsvermögen gehören.
Gerade für Handwerksbetriebe, Lieferdienste, Pflegedienste und kommunale Bauhöfe ergibt sich daraus eine Rechnung, die sich schnell trägt: niedriger Anschaffungspreis, drei Viertel davon sofort steuerlich wirksam und dazu die laufend niedrigen Betriebskosten. Sprechen Sie uns an, wir erstellen Ihnen gern ein Angebot als Grundlage für Ihre Kalkulation.
Eine Anmerkung zum Begriff
Umgangssprachlich hat sich für die Regelung die Bezeichnung Sonderabschreibung durchgesetzt. Rechtlich handelt es sich laut Gesetzesbegründung um eine reguläre arithmetisch-degressive Abschreibung, nicht um eine Sonderabschreibung im technischen Sinn.
Das ist mehr als eine Formalie. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, ändert die erhöhte Abschreibung des Arbeitgebers nichts am geldwerten Vorteil. Bei der Fahrtenbuchmethode ist die Abschreibung nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin linear über acht Jahre zu verteilen.
Was aus der früheren Regelung geworden ist
Bereits 2019 war mit § 7c EStG eine Sonderabschreibung von 50 Prozent für Elektronutzfahrzeuge der Klassen N1 bis N3 und für elektrisch betriebene Lastenfahrräder beschlossen worden. In Kraft getreten ist sie allerdings nie: Ihr Inkrafttreten war an eine beihilferechtliche Entscheidung der Europäischen Kommission geknüpft, die ausblieb. Mit dem Jahressteuergesetz 2026 wird die Vorschrift gestrichen.
Praktisch relevant ist heute also allein die Regelung nach § 7 Abs. 2a EStG. Für ARI Motors Kunden ist das eine deutliche Verbesserung, denn die alte Fassung hätte Leichtelektrofahrzeuge wie den ARI 458 ohnehin ausgeschlossen.
Was Sie zusätzlich nutzen können
Die Abschreibung ist nur ein Baustein. Reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Wird ein betriebliches Fahrzeug privat mitgenutzt, ist der geldwerte Vorteil bei einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro monatlich mit nur 0,25 Prozent anzusetzen. Über die THG-Quote kommt jedes Jahr eine Prämie hinzu.
Welche regionalen Zuschüsse daneben in Frage kommen, haben wir im Beitrag Welche Förderung kann ich für mein ARI Motors Elektroauto in Deutschland erhalten? zusammengestellt.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe die Abschreibung in Ihrem Fall anwendbar ist, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
