29. Januar 2026
Wer kann die neue E-Auto-Förderung 2026 beantragen?
Die neue E-Auto-Förderung 2026 richtet sich gezielt an Privatpersonen und ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Ob Singles, Familien, Rentner oder Paare – die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Lebenssituation. Alle weiteren Infos finden Sie hier.
Wer ist grundsätzlich förderberechtigt?
Die neue E-Auto-Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Gefördert werden der Kauf oder das Leasing eines erstmals in Deutschland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit:
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rein batterieelektrischem Antrieb (BEV)
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batterieelektrischem Antrieb mit Reichweitenverlängerer (Range Extender)
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bestimmten Plug-in-Hybridantrieben (unter Einhaltung der Klimavorgaben).
Kann ich als Unternehmen oder Gewerbetreibender die Förderung in Anspruch nehmen?
Nein. Unternehmen und Gewerbetreibende sind von diesem Förderprogramm für Privatpersonen ausgeschlossen.
Allerdings profitieren gewerbliche Käufer weiterhin von attraktiven steuerlichen Vorteilen: Beim Kauf eines Elektrofahrzeugs kann aktuell eine 75 % Sonderabschreibung geltend gemacht werden, was die Investition insbesondere für Fuhrparks und Selbstständige wirtschaftlich sehr interessant macht.
Welche Einkommensgrenze gilt?
Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Kinder unter 18 Jahren erhöht sich diese Grenze um 5.000 Euro je Kind, maximal für zwei Kinder.
→ Damit liegt die Obergrenze bei bis zu 90.000 Euro für Haushalte mit zwei oder mehr Kindern.
Wie wird das Haushaltseinkommen berechnet?
Maßgeblich ist der Durchschnitt der zwei aktuellsten Steuerbescheide, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen.
Beispiel: Für einen Antrag Anfang 2026 werden die Steuerbescheide 2023 und 2024 herangezogen.
Bei verheirateten Personen, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Gemeinschaften werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner addiert (sofern nicht bereits gemeinsam veranlagt).
Was gilt für Rentnerinnen und Rentner ohne Steuererklärung?
Rentnerinnen und Rentner, die keine Einkommensteuererklärung abgeben mussten, sind nicht ausgeschlossen.
In diesem Fall können:
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eine Rentenbezugsbescheinigung
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sowie eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte eingereicht werden.
Alternativ kann auch eine Steuererklärung nachträglich abgegeben werden. Ein Nachteil entsteht dadurch nicht, da die Förderung bis zu ein Jahr rückwirkend beantragt werden kann.