21. Oktober 2026
Umweltplakette entfällt: E-Kennzeichen genügt seit 1. Oktober 2026
Seit dem 1. Oktober 2026 dürfen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen ohne grüne Umweltplakette in alle deutschen Umweltzonen einfahren. Der Bundesrat hatte der Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (35. BImSchV) am 25. September zugestimmt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgte am 30. September. Das war knapp: Die Verordnung tritt jeweils zum ersten Tag des Quartals nach ihrer Verkündung in Kraft. Wäre sie nur einen Tag später erschienen, hätte sich der Start auf den 1. Januar 2027 verschoben.
Was sich seit dem 1. Oktober 2026 geändert hat
Bislang galt für Elektrofahrzeuge in Umweltzonen eine doppelte Kennzeichnung. Obwohl Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor nach der 35. BImSchV ohnehin der besten Schadstoffgruppe 4 zugeordnet sind und das E-Kennzeichen den elektrischen Antrieb bereits sichtbar macht, mussten Halterinnen und Halter zusätzlich den grünen Aufkleber an der Windschutzscheibe anbringen. Nach einem Kennzeichenwechsel oder dem Austausch der Frontscheibe war jedes Mal eine neue Plakette fällig.
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“ vom 25. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 278) ist diese Doppelung beendet. Die Liste der Ausnahmen in Anhang 3 der 35. BImSchV wurde um eine neue Nummer 11 ergänzt: Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen, auch wenn sie keine Plakette tragen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Das Bundesumweltministerium bezeichnet die Änderung als Abbau einer überflüssigen Doppelkennzeichnung und beziffert die Entlastung für Halter und Verwaltung auf rund sechs Millionen Euro pro Jahr. An den bundesweit 36 Umweltzonen und an den Anforderungen an die Luftqualität ändert die Neuregelung nichts. Auch für Benziner und Diesel bleibt alles beim Alten.
Entscheidend ist das Kennzeichen, nicht der Antrieb
Die neue Ausnahme knüpft ausschließlich an das E-Kennzeichen an. Ein solches Kennzeichen erhalten nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und von außen aufladbare Plug-in-Hybride, sofern diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Klassische Voll- oder Mildhybride ohne Ladeanschluss sind nicht berechtigt. Zugeteilt wird das E-Kennzeichen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für N2 bis 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für die Leichtfahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e.
Wer bereits ein E-Kennzeichen hat, muss nichts weiter tun. Eine vorhandene grüne Plakette darf an der Scheibe bleiben, Sie können sie aber auch entfernen. Spürbar wird die Erleichterung vor allem bei Neuzulassungen, beim Kennzeichenwechsel und nach einem Scheibentausch, denn in all diesen Fällen entfällt künftig der Gang zur Ausgabestelle.
Ohne E-Kennzeichen bleibt die Plakette Pflicht
Das E-Kennzeichen ist in Deutschland freiwillig und wird nur auf Antrag zugeteilt. Wer bei der Zulassung seines Elektrofahrzeugs darauf verzichtet hat, fährt mit einem regulären Kennzeichen und braucht in Umweltzonen weiterhin die grüne Plakette. Wer ohne gültigen Nachweis in eine Umweltzone einfährt, riskiert ein Bußgeld von 100 Euro. Sie können das E-Kennzeichen jedoch jederzeit nachträglich bei Ihrer Zulassungsbehörde beantragen. Dafür fallen die üblichen Gebühren für die Kennzeichenänderung sowie die Kosten für neue Schilder an.
Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge gibt es kein deutsches E-Kennzeichen. Sie können bei jeder deutschen Zulassungsstelle eine sogenannte E-Plakette beantragen. Die neue Ausnahme erfasst nach ihrem Wortlaut neben dem Kennzeichen auch eine entsprechende Kennzeichnung nach § 11 FZV. Umgekehrt gilt: Die Neuregelung betrifft nur deutsche Umweltzonen. Regelungen im Ausland, etwa die französische Crit’Air-Vignette, bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das für Elektro-Leichtfahrzeuge und Transporter von ARI Motors?
Für Kundinnen und Kunden von ARI Motors ist die Neuregelung mehr als eine Formalie. Der ARI Bruni, der ARI 802 und der Elektro-Kleintransporter ARI 458 Pro sind als Leichtfahrzeuge der Klasse L7e zugelassen, also einer Klasse, für die das Elektromobilitätsgesetz das E-Kennzeichen ausdrücklich vorsieht. Mit E-Kennzeichen sind diese Fahrzeuge seit dem 1. Oktober über die neue Nummer 11 klar von den Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen.
Gerade für vierrädrige Leichtfahrzeuge schafft das Rechtssicherheit. Das Bayerische Umweltministerium hatte im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass diese Fahrzeuge bislang weder in der Ausnahmeliste standen noch in die Plakettensystematik der 35. BImSchV eingeordnet waren, und eine Klarstellung angeregt. Mit dem E-Kennzeichen gibt es nun einen eindeutigen Nachweis, der bei jeder Kontrolle auf den ersten Blick erkennbar ist. Für Lieferdienste, Handwerksbetriebe, Hausmeisterdienste und Kommunen, die täglich in Innenstädten unterwegs sind, ist das ein handfester Vorteil.
Unsere Empfehlung lautet daher: Beantragen Sie bei der Zulassung Ihres ARI-Fahrzeugs direkt das E-Kennzeichen. Das gilt ebenso für die großen Elektrotransporter wie den ARI 901, sofern sie in eine der berechtigten Fahrzeugklassen fallen. Das E-Kennzeichen kostet bei der Zuteilung nicht mehr als ein reguläres Kennzeichen und öffnet neben der Umweltzone auch die Tür zu kommunalen Vorteilen wie reservierten Parkplätzen oder reduzierten Parkgebühren, wo Städte und Gemeinden diese anbieten.
Etwas anders sieht es beim ARI 452 aus, der als Leichtfahrzeug der Klasse L6e zugelassen ist. Für diese Klasse ist ein E-Kennzeichen nach aktuellem Recht nicht vorgesehen. Das soll sich mit der anstehenden Reform des Elektromobilitätsgesetzes ändern (siehe unten). Wie sich das konkret auf die Einfahrt in Umweltzonen auswirkt, hängt von der endgültigen Ausgestaltung ab. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.
Ausblick: Das Elektromobilitätsgesetz wird neu aufgestellt
Die Abschaffung der Plakettenpflicht ist Teil eines größeren Pakets. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf zur Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes beschlossen, das bislang bis Ende 2026 befristet ist. Der Entwurf sieht vor, das Gesetz bis Ende 2035 zu verlängern und die Regeln für das Parken an öffentlichen Ladepunkten dauerhaft zu verankern. Elektrofahrzeuge sollen dort während des Ladevorgangs künftig auch ohne E-Kennzeichen parken dürfen. Kommunen sollen zudem auf Gebühren für Anwohnerparkausweise von Elektrofahrzeugen verzichten können.
Außerdem soll der Anwendungsbereich auf Elektrobusse der Klassen M2 und M3, mittelschwere und schwere Elektro-Lkw der Klassen N2 und N3 sowie auf reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse L6e ausgeweitet werden. Für L6e-Fahrzeuge ist eine Kennzeichnung per Plakette vorgesehen. Bundestag und Bundesrat müssen der Novelle noch zustimmen. Das E-Kennzeichen selbst bleibt erhalten.
Weniger Bürokratie, mehr Gründe für den Umstieg
Die neue Regel ist ein kleiner, aber gut spürbarer Schritt: Ein Aufkleber weniger, ein Behördengang weniger und mehr Klarheit bei Kontrollen. Wer jetzt auf ein elektrisches Fahrzeug umsteigt, profitiert zusätzlich von der Kfz-Steuerbefreiung bis 2035, der jährlichen THG-Quote und, für gewerbliche Käufer, von der Sonderabschreibung von 75 Prozent im Anschaffungsjahr, die für bis Ende 2027 angeschaffte Elektrofahrzeuge gilt. Einen Überblick über regionale Zuschüsse finden Sie in unserer Förderübersicht.
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Häufige Fragen zur Umweltplakette und zum E-Kennzeichen
Seit wann brauchen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen keine Umweltplakette mehr?
Seit dem 1. Oktober 2026. Grundlage ist die Zweite Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV vom 25. September 2026, verkündet am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 278).
Gilt die Befreiung auch für Plug-in-Hybride?
Ja, sofern der Plug-in-Hybrid ein E-Kennzeichen trägt. Maßgeblich ist allein das Kennzeichen. Hybride ohne Lademöglichkeit von außen erhalten kein E-Kennzeichen und benötigen weiterhin eine Plakette.
Ich fahre ein Elektroauto ohne E-Kennzeichen. Was muss ich tun?
Sie benötigen in Umweltzonen weiterhin die grüne Plakette. Alternativ können Sie das E-Kennzeichen nachträglich bei Ihrer Zulassungsbehörde beantragen.
Muss ich die vorhandene grüne Plakette entfernen?
Nein. Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen die Plakette weiterhin tragen, Sie können sie aber auch entfernen.
Können Elektro-Leichtfahrzeuge der Klasse L7e ein E-Kennzeichen erhalten?
Ja. Das Elektromobilitätsgesetz sieht das E-Kennzeichen unter anderem für die Klasse L7e vor. Damit sind auch L7e-Modelle wie der ARI Bruni, der ARI 802 und der ARI 458 Pro mit E-Kennzeichen von der Plakettenpflicht befreit.
Gilt die Regel auch in Umweltzonen im Ausland?
Nein. Die Änderung betrifft nur deutsche Umweltzonen. Für andere Länder, etwa Frankreich mit der Crit’Air-Vignette, gelten die dortigen Vorschriften.
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