Welche Förderung kann ich für mein ARI Motors Elektroauto in Deutschland erhalten?

9. August 2021

Welche Förderung kann ich für mein ARI Motors Elektroauto in Deutschland erhalten?


Die Förderlandschaft hat sich in den vergangenen zwei Jahren stark verändert. Viele Landes- und Kommunalprogramme sind ausgelaufen, dafür gibt es seit 2026 wieder eine bundesweite Kaufförderung für Privathaushalte, und für Unternehmen ist der steuerliche Hebel so groß wie nie. Wir geben Ihnen den aktuellen Überblick.


Für Privathaushalte: die E-Auto-Förderung 2026


Seit Mitte Mai 2026 können Privatpersonen wieder einen Zuschuss für Kauf oder Leasing eines Elektrofahrzeugs beantragen. Abgewickelt wird die Förderung über die Förderzentrale Deutschland, für die Antragstellung brauchen Sie ein BundID-Konto.


Die Förderung ist sozial gestaffelt und setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:


BausteinBetrag
Basisförderung (rein batterieelektrisch)3.000 €
Zuschlag bei Haushaltseinkommen unter 60.000 €1.000 €
Zuschlag bei Haushaltseinkommen unter 45.000 €weitere 1.000 €
Kinderbonus (maximal zwei Kinder)500 € je Kind
Maximal möglich6.000 €

Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und steigt je Kind unter 18 Jahren um 5.000 Euro, höchstens auf 90.000 Euro. Gefördert werden Neufahrzeuge der Klasse M1 mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026, die mindestens 36 Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben. Tageszulassungen, Werkszulassungen und Vorführwagen sind ausgeschlossen. Der Antrag wird nach der Zulassung gestellt, spätestens zwölf Monate danach, und wirkt rückwirkend für alle Zulassungen ab Jahresbeginn 2026.


Welche ARI Motors Fahrzeuge förderfähig sind


Entscheidend ist die Fahrzeugklasse M1. Der ARI Poly erfüllt das als vollwertiger M1-Pkw direkt. Der ARI Bruni wird ab Werk als L7e ausgeliefert, lässt sich aber für 490 Euro netto auf M1 umschreiben und ist dann ebenfalls förderfähig.


Unsere Leichtfahrzeuge und Nutzfahrzeuge fallen nicht unter dieses Programm, weil es sich ausschließlich an Privatpersonen und an die Klasse M1 richtet. Für gewerbliche Käufer ist der nächste Abschnitt entscheidend.


Für Unternehmen: 75 Prozent Abschreibung im Anschaffungsjahr


Seit dem 1. Juli 2025 können Unternehmen rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen nach § 7 Abs. 2a EStG deutlich schneller abschreiben: 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Anschaffungsjahr, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind in allen Jahren die ursprünglichen Anschaffungskosten, nach sechs Jahren ist das Fahrzeug vollständig abgeschrieben.


Bei einem Fahrzeug für 20.000 Euro netto machen Sie im ersten Jahr 15.000 Euro steuerlich geltend, gegenüber 3.333 Euro bei linearer Abschreibung.


Die wichtigsten Bedingungen: Das Fahrzeug muss nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sein und zum Anlagevermögen gehören. Voraussetzung ist Eigentum, bei Leasing greift die Regelung nicht. Sie tritt an die Stelle der linearen oder degressiven Abschreibung und lässt sich nicht mit ihr oder mit § 7g Abs. 5 EStG kombinieren. Eine Preisobergrenze gibt es nicht, und die Regelung gilt unabhängig von der Fahrzeugklasse, also auch für Leichtfahrzeuge und Elektronutzfahrzeuge wie den ARI 458, den ARI 901 und den ARI 1570. Nach einer Klarstellung des Bundesfinanzministeriums sind auch gebrauchte Elektrofahrzeuge erfasst.


Alle Details finden Sie im Beitrag zu den Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge.


Kfz-Steuer, Dienstwagen und THG-Quote


Reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Der Bundestag hat die ursprünglich Ende 2025 auslaufende Regelung verlängert, rückwirkend auch für ältere Zulassungen.


Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug privat mitgenutzt, ist der geldwerte Vorteil monatlich mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die maßgebliche Preisgrenze wurde auf 100.000 Euro angehoben und gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025.


Hinzu kommt die Treibhausgasminderungsquote: Für jedes zugelassene ARI Motors Fahrzeug mit Zulassungsbescheinigung Teil I lässt sich jährlich eine Prämie beantragen. Größere Fahrzeuge erzielen dabei in der Regel höhere Auszahlungen als kleinere.


Länder und Kommunen: der Stand 2026


Hier hat sich am meisten bewegt, und zwar überwiegend nach unten. Ein realistischer Überblick:


Programme, die es nicht mehr gibt. München hat sein Programm "Klimaneutrale Antriebe" zum 2. Juli 2025 beendet. Thüringen hat E-Mobil Invest Ende 2024 auslaufen lassen, ein Nachfolgeprogramm kam nicht. In Baden-Württemberg nimmt der BW-e-Gutschein seit Ende 2021 keine Anträge mehr an. In Nordrhein-Westfalen sind die Leichtfahrzeugklassen L1e bis L7e seit der Neufassung von progres.nrw im Februar 2026 nicht mehr förderfähig.


Wo es noch Geld für Fahrzeuge gibt. Nordrhein-Westfalen fördert M1-Pkw mit 3.000 Euro Festbetrag, allerdings nur für Kommunen, ambulante Pflege- und Sozialdienste sowie stationsbasiertes Carsharing, und N1-Nutzfahrzeuge mit bis zu 8.000 Euro ausschließlich für Kommunen. Hessen bezuschusst über sein Landesprogramm Nutz- und Sonderfahrzeuge mit bis zu 50 Prozent für KMU und Kommunen, allerdings nur innerhalb festgelegter Einreichfristen. Sachsen-Anhalt fördert emissionsfreie Stadtlogistik aus EU-Mitteln mit bis zu 90 Prozent für Kommunen und bis zu 60 Prozent für übrige Antragsteller.


Kommunen, die Leichtfahrzeuge fördern. Das ist selten geworden. Regensburg bezuschusst die Klassen L1e bis L7e mit 25 Prozent des Nettopreises, bis 1.000 Euro für L1e bis L4e und bis 3.000 Euro für L5e bis L7e. Limburg an der Lahn fördert ebenfalls mit 25 Prozent der Nettokosten, bis 500 Euro für L1e bis L4e und bis 1.000 Euro für L5e bis L7e, dazu gebrauchte M1- und N1-Fahrzeuge.


Länder ohne Fahrzeugförderung. In Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein gibt es derzeit keine Landesförderung für den Fahrzeugkauf. Mehrere dieser Länder fördern aber Ladeinfrastruktur oder bieten kostenlose Beratung an. Die Einzelheiten finden Sie in den verlinkten Beiträgen unten.


Ladeinfrastruktur


Für Wohngebäude fördert der Bund seit dem 15. April 2026 den Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder, Privateigentümer von Mehrparteienhäusern und Stellplätzen sowie Unternehmen mit vermietetem Wohneigentum. Die Fristen sind begrenzt und die Mittel werden in der Reihenfolge der Anträge vergeben, prüfen Sie den aktuellen Stand deshalb vor der Planung.


Auf Landesebene fördern unter anderem Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und das Saarland Ladepunkte, meist über Förderaufrufe mit festen Terminen und mit Schwerpunkt auf öffentlich zugänglicher Infrastruktur.


Für den Betrieb eines ARI ist das in vielen Fällen zweitrangig: Alle ARI Motors Fahrzeuge laden an einer haushaltsüblichen 230-Volt-Steckdose. Eine Wallbox oder Ladesäule ist keine Voraussetzung, die aufwendige Elektroinstallation im Betrieb entfällt.


Der wichtigste Praxishinweis


Bei nahezu allen Zuschussprogrammen von Ländern und Kommunen gilt: Der Antrag muss gestellt und bewilligt sein, bevor Sie das Fahrzeug bestellen. Bereits erteilte Bestellungen und geleistete Anzahlungen sind förderschädlich. Die bundesweite E-Auto-Förderung ist die Ausnahme, dort beantragen Sie nach der Zulassung.


Beachten Sie außerdem, dass Zuschüsse in der Regel die Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage der Abschreibung mindern. Ob sich im Einzelfall ein Zuschuss oder die volle Abschreibung stärker auswirkt, rechnet Ihnen Ihre Steuerberatung aus.


Gern erstellen wir Ihnen ein Angebot als Grundlage für Ihren Förderantrag. Sprechen Sie uns an.


Die Förderungen im Einzelnen



Für das Ausland haben wir eigene Übersichten zu Österreich, zur Schweiz und zu Luxemburg zusammengestellt.


Stand: September 2026. Förderprogramme und steuerliche Regelungen ändern sich laufend. Bitte prüfen Sie die Konditionen vor der Anschaffung bei der zuständigen Stelle und lassen Sie steuerliche Fragen von Ihrem Steuerberater klären.


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